Satzung des Bezirksimkervereins Villingen e.V.
(Ergänzte 2. Fassung lt. Beschluß der Mitgliederversammlung am 12.03.1999)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bezirksimkerverein Villingen/Schwarzwald“
(2) Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Villingen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt den Zusammenschluß aller Imker und die Förderung der Bienenzucht
und Bienenhaltung auf allen Gebieten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Abhaltung von Versammlungen und Kursen.
b) Förderung von Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens.
c) Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens.
d) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
e) Bekämpfung der Bienenkrankheiten.
f) Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht.
g) Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz.
h) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „
steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.
(2) Die aktive Mitgliedschaft ist die Regel. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine fördernde
Mitgliedschaft möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Übertretenden Mitgliedern anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft
angerechnet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Satzung des Vereines sowie die in ihrem Rahmen gefaßten Beschlüsse sind für alle
Mitglieder bindend.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Es hat für die Erreichung der
Vereinszwecke zu wirken und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und dessen Leistungen im Rahmen des Möglichen in
Anspruch zu nehmen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte
und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Beitrages
ist ausgeschlossen.
§ 8 Austritt
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 9 Ausschluß
(1) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(2) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorausgegangener Anhörung des Betroffenen.
(3) Der Beschluß über die Ausschließung eines
Mitgliedes wird mit der Beschlußfassung wirksam. Der
Beschluß ist dem Betroffenen bekannt zu machen.
(4) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monates
ab Zustellung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. In
der Zwischenzeit ist die Mitgliedschaft außer Kraft gesetzt.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Für aktive Mitglieder setzt sich der Beitrag zusammen aus:
a) dem Ortsbeitrag
b) den Beiträgen für den Landesverband Badischer Imker e.V.
und den Deutschen Imkerbund e.V., sofern der Verein in diesen Gremien
Mitglied ist.
(3) Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag mindestens in
Höhe des Ortsbeitrages.
(4) Die Höhe des Ortsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Beiträge sind im voraus zu entrichten.
(6) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu leisten.
§ 11 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassierer und drei Beisitzern. Der Vorstand führt die
Geschäfte und erhält auf Nachweis Ersatz für Barauslagen.
(2) Gesetzliche Vertreter des Vereines (§ 26 BGB) sind der erste
Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; beide sind einzeln
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite
Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung
des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der erste Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe
einzuberufen und deren Sitzung zu leiten. Er sorgt für die
Durchsetzung der Beschlüsse.
(5) Scheidet der erste Vorsitzende während einer Amtsperiode aus,
führt der zweite Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist
verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten eine
Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.
(6) Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und
über die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die
Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Dem Kassierer obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er hat dabei nach den Prinzipien eines
ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Er ist an die Weisungen des ersten
Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage
hat er der Mitglieder-versammlung zu berichten.
(8) Scheiden der zweite Vorsitzende, der Schriftführer, der
Kassierer oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der
Vorstand einen Ersatzmann.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Kasse und das Rechnungswesen des
Vereines sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluß eines
jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt, weitere
Prüfungen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben
sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich
einmal möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres
einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Einladung ist an
die letzte bekannte Mitgliederanschrift zu richten.
(3) Die Berufung der Versammlung muß die Tagesordnung bezeichnen.
(4) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
§ 16 Beschlußfassung/Abstimmung
(1) Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf
Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und
geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines
ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation des Vereines erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.
(3) Das Vereinsvermögen fällt an den
Schwarzwald-Baar-Kreis. Dieser hat es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 17.03.1991 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung vom
12.03.1999 aktualisiert.
Der Vorstand
|